Gefährliche Liebschaften! Internationale Eheschließungen bedürfen großer Umsicht
Nach mehreren wechselseitigen Besuchen wollen beide nun den Bund für’s Leben eingehen. Die Ehe soll in Rom geschlossen werden, dann will Luisa mit Markus in Deutschland leben.
Dass die Liebe keine Grenzen kennt, zeigt die steigende Zahl gemischt-nationaler Ehen.
Wer vorübergehend im Ausland arbeitet oder studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau „für’s Leben“ heim. Neben der Frage nach der Formalitäten für solche Eheschließungen sollten die Beteiligten jedoch die rechtlichen Schwierigkeiten, die mit einer gemischt-nationalen Ehe einhergehen, im Auge behalten.
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Neues Kind, neues Glück – alter Gatte nicht entzückt! Novelliertes Unterhaltsrecht schwächt Position verlassener Partner
Die Auswirkungen des neuen Unterhaltsrechts zeigen sich durch erste Urteile. Die Rechte von Kindern sind gestärkt worden; Ehepartner müssen mehr für sich selbst sorgen. Das klingt auf den ersten Blick vernünftig, ist aber in der Konsequenz u.U. hart für die Betroffenen: Die Ehefrau, von der sich der Ehemann nach zwanzigjähriger Ehe mit zwei Kindern wegen der Schwangerschaft seiner Geliebten trennt, muss sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hinter allen Kindern ihres Ehemannes anstellen. Das sind nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch das neue kleine Glück mit der neuen Partnerin.
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Ja zum Ehevertrag - Ausgewogene Regelung sichert die Interessen beider Ehegatten
Wenn der „Bund fürs Leben“ gilt: Mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten übernehmen die Ehegatten automatisch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Diese entsprechen nicht unbedingt ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen. Das Gesetz gibt deshalb die Möglichkeit, die Rechtsfolgen der Ehe in einem notariellen Ehevertrag individuell zu gestalten.
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Vorsorgebevollmächtigter verschafft Patientenwillen Geltung
Der Bundestag hat sich auf ein Patientenverfügungsgesetz geeinigt. Die neue Regelung schreibt die zentrale Rolle des Vorsorgebevollmächtigten fest: Dieser prüft, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er dem Willen des Patienten gegenüber Ärzten und anderen Geltung zu verschaffen. Wer keine Vorsorgevollmacht hat, für den wird ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt. Dieser übernimmt dann die erforderliche Prüfung der Patientenverfügung.
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Verbraucherzeitschrift FINANZTEST empfiehlt Gang zum Notar
Die Zeitschrift FINANZTEST hat in ihrer Spezialausgabe zum Thema „Erben und vererben“ den Besuch beim Notar empfohlen. „Da das Erbrecht komplex ist, lohnt sich eine Rechtsberatung durch einen Notar oder im Erbrecht versierten Anwalt, vor allem bei komplizierten Vermögensverhältnissen“, schreibt das Magazin. Insbesondere rät FINANZTEST dazu, ein Testament beim Notar zu errichten: „Der Gang zum Notar hat Vorteile. Das Testament ist formal korrekt und gleichzeitig sicher verwahrt. Niemand kann es im entscheidenden Moment verschwinden lassen.“
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