Vorsorgevollmacht - ein rechtliches Muss !


Niemand denkt gerne an die Situation, dass er handlungs- und entscheidungsunfähig in der Klinik liegt. Und dennoch geschieht dies täglich tausendfach: Krankheit, Unfall können jeden jederzeit treffen. Darüber hinaus droht im Alter die Demenz. Nach Schätzungen sind etwa „4% aller über 65jährigen vom Risiko der senilen Demenz betroffen, bei den über 85jährigen sind es bereits 25%“.

Geregelt ist für diese Fälle häufig nichts. Das trifft dann die Angehörigen umso härter. Muss schnell gehandelt werden, besteht oft keine Möglichkeit auf Bankkonten, Vermögenswerte zuzugreifen und die notwendigen Dispositionen zu treffen. Nicht selten sind in diesen Fällen auch medizinische Entscheidungen zu treffen (z.B. Durchführung einer Operation etc.). Zum persönlichen Schmerz kommt, dann die Rechtsunsicherheit hinzu. Das Gericht muss in einem länger dauernden Verfahren einen Betreuer bestellen, der dann für den Betroffenen die Entscheidungen trifft.

Im deutschen Recht gibt es eine gesetzliche Vertretung nur bei Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Ehepartner haben kein Recht, Entscheidungen für ihren nicht handlungsfähigen Partner zu treffen, Kinder dürfen keine rechtlichen Maßnahmen für die Eltern veranlassen.
In all diesen Fällen muss z.B. auch der Ehepartner bei Gericht einen sog. Betreuer bestellen lassen. Das Gericht wählt dabei als Betreuer die Person aus, die ihm am geeignetsten erscheint. Das kann, muss aber nicht der Partner oder nächste Verwandte sein. Häufig – z.B. wenn dem Vormundschaftsgericht der Partner schon zu alt oder die Kinder nicht geeignet erscheinen - werden auch professionelle Fremdbetreuer (Berufsbetreuer, Rechtsanwälte etc.) eingesetzt, manchmal sogar gegen den Willen der nächsten Angehörigen.
Der Betreuer entscheidet dann alle Fragen des Betreuten, er kann dies auch gegen den Willen des Ehepartners oder nächster Verwandter. Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die nicht unerheblich sein kann.
Leben Sie in einer sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dann ist die Vorsorgevollmacht ein Muss. Im Falle der Krankheit oder eines Unfalls hat der Lebenspartner keinerlei Rechte gegenüber dem Krankenhaus, Ärzten, Behörden und der Bank. Er erhält keine Einsicht in die Krankenunterlagen, darf keine medizinischen Entscheidungen für den Kranken treffen. Dies kann nur durch eine Vorsorgevollmacht erreicht werden.
Der rechtliche Hintergrund

Hier hat der Gesetzgeber aber Möglichkeiten vorgesehen, den eigenen Willen zu verwirklichen und eine Person seines Vertrauens für diese Fragen einzusetzen: dazu bedarf es einer sog. Vorsorgevollmacht.

Das seit 01.01.1992 geltende neue Betreuungsrecht geht vom Grundsatz der Subsidiarität aus. Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Ziel der Vorschrift ist es, eine Betreuung zu vermeiden, wenn sich der Betroffene selbst zu helfen weiß, etwa durch einen Bevollmächtigten.
Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Vorgabe hat sich in der notariellen Praxis ein besonderer Typ der Vollmacht, die sog. Vorsorgevollmacht entwickelt. Mit einer sog. Vorsorgevollmacht kann man zu Zeiten, zu denen man noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, eine Person seines Vertrauens (z. B. den Ehegatten, Kinder) bevollmächtigen, für einen Entscheidungen selbständig zu treffen, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, weil man beispielsweise infolge eines Unfalls im Koma liegt oder an altersbedingter Geistesschwäche leidet.

Der Bevollmächtigte handelt dann quasi wie ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer und kann diesen sogar ersetzen. Ein gerichtliches Verfahren ist dann nicht mehr notwendig.
Der Bevollmächtigte kann Vermögensentscheidungen, aber auch Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für den Betroffenen treffen. Eine derartige Vorsorgevollmacht spart den Betroffenen und ihren Angehörigen Ärger und gibt dem Vertrauten die Möglichkeit, alle Dinge für den Kranken zu erledigen. Der Bevollmächtigte entscheidet allein und steht insbesondere nicht unter der Aufsicht des Gerichtes.

Wer soll Bevollmächtigter sein?


Wegen des besonderen Vertrauenscharakters der Vorsorgevollmacht sollte ein Mensch ausgewählt werden, dem man voll vertraut. In der Regel wird dies der Ehepartner, der Lebensgefährte, ein naher Freund oder ein erwachsenes Kind sein. In Einzelfällen sind auch ihr Steuerberater oder ein bekannter Rechtsanwalt oder Notar – natürlich gegen Honorierung - bereit, diese verantwortungsvolle Aufgabe wahrzunehmen. Wichtig: Anders als beim Betreuer findet beim Bevollmächtigten keine Überwachung durch das Vormundschaftsgericht statt. Das ist gerade der Vorteil der Vollmacht. Der Vollmachtgeber kann aufgrund der Krankheit keine Kontrolle ausüben. Daher: Vorsorgevollmacht nur an Vertraute oder Vertrauenswürdige!

Inhalt der Vorsorgevollmacht


Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Damit eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung im Bedarfsfall überflüssig machen kann empfiehlt es sich, den Umfang der Vollmacht weitestmöglich auszugestalten. Daher werden Vorsorgevollmachten in der Regel als Generalvollmachten erteilt. Generalvollmachten berechtigen zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen, bei denen eine Vertretung zulässig ist. Diese setzt allerdings wegen der unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten insbesondere im rechtsgeschäftlichen Bereich eine spezifische Vertrauensstellung voraus, auf die die Beteiligten hingewiesen werden sollen. Generalvollmachten kommen daher wohl nur bei engen vertrauensvollen familiären Beziehungen in Betracht, bieten aber den Vorteil, dass im Vollmachtsfall keine Beschränkungen vorliegen, die im Einzelfall Rechtsgeschäfte verhindern. Alternativ kommen auch beschränkte Vollmachten in Betracht, die sich nur auf bestimmte Rechtsgeschäfte oder Geschäftskreise beschränken (z.B. Rechtsgeschäfte bis zum Wert von 3.000,-- €). Dies muss im Einzelfall mit den Beteiligten geklärt werden. Da man aber bei der Erteilung der Vollmacht noch gar nicht weiß, für was die Vollmacht im Ernstfall gebraucht wird, ist eine Generalbevollmächtigung die bessere wahl, die in allen vermögensrechtlichen Situationen hilft.

Personensorge
Die Personensorge betrifft Fragen der ärztlichen Behandlung (Durchführung von Operationen usw.), Unterbringung im Pflegeheim, Eingriffe in die Bewegungsfreiheit (z.B. Beckengurt im Rollstuhl oder Bettgitter usw.). Gegenstand der Vorsorgevollmacht können in diesem bereich sein:
- Gesundheitsfürsorge
- Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
- Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
- Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
- möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
- Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

Hier verlangt das Gesetz, dass diese Maßnahmen ausdrücklich(!) in der Vollmacht aufgezählt sind, allgemeine Formulierungen genügen nicht und machen die Vollmacht unbrauchbar. Am besten wiederholt man hier die gesetzlichen Vorgaben: Nach § 1904 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Einwilligung eines Bevollmächtigten in ärztliche Maßnahmen i. S. von § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) nur wirksam, wenn die Vollmacht (mindestens) schriftlich erteilt ist und sie die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Auch die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, sowie freiheitsentziehende Maßnahmen eines Betreuten, der sich bereits in einer Anstalt, einem Heim, oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente, oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßige Freiheitsentziehung, setzen ebenfalls nach der Neuregelung voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die genannten Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden.

Recht zu Geschäften mit sich selbst
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Regelmäßig ist es daher auch gerechtfertigt, wenn der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB vollständig befreit wird. Der Bevollmächtigte kann dann Geschäfte mit sich selbst abschließen, z.B. einen Pflegevertrag o.ä.

Untervollmacht


Um dem Generalbevollmächtigten weitestmöglichen Handlungsspielraum zu geben, sollte diesem (ausdrücklich) die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten eingeräumt werden.Häufig ist nämlich erforderlich, dass der Bevollmächtigte selbst wieder eine dritte Person bevollmächtigt: z.B. einen Rechtsanwalt, der für den Kranken einen Prozess (z.B. gegen die Krankenkasse o.ä.) führen soll.


Wirksamkeit und Kontrolle der Vollmacht


Von der „normalen“ Vollmacht unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht in erster Linie nur dadurch, dass sie im Hinblick auf eine besondere, oft noch in der Zukunft liegende Situation erteilt wird: den Fall eigener, rechtlicher Handlungsunfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit). Es muss daher die Frage geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht wirksam werden soll. Da die Betreungsvollmacht an sich den Betreuungsfall regeln soll, werden verschiedene Lösungen diskutiert, durch die erreicht wird, dass die Vollmacht erst mit Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Wirksamkeit erlangt. Unbrauchbar ist die weit verbreite Formulierung, dass die Vollmacht erst gilt „Wenn ich nicht mehr handeln kann“. Wer soll dass im Ernstfall feststellen und was soll er feststellen? Verschiedene andere Modelle sind denkbar: Wirksamkeit erst mit Vorlage eines ärztlichen Attestes; sofortige Wirksamkeit, aber der Notar wird angewiesen, Ausfertigungen erst nach Vorlage eines oder mehrerer ärztlicher Atteste über die Betreuungsbedürftigkeit vorzulegen. Nachteil dieser Modelle ist, dass im Ernstfall unklar bleibt, ob die Vollmacht wirksam ist. Man muss ferner bedenken, dass die Vollmacht oft kurzfristig gebraucht wird. Besteht das entsprechende Vertrauensverhältnis (etwa bei Ehepartnern oder Kindern) dann spricht aus Klarheitsgründen viel für eine Lösung, dass eine Vollmacht sofort wirksam wird und nur im Innenverhältnis Regelungen über die beschränkte Ausübung erst nach Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit aufgenommen werden sollten. Über den Weg der Anweisung an den Notar im Hinblick auf Ausfertigungen könnte die Verwertbarkeit der Vollmacht dergestalt eingeschränkt werden, dass der Bevollmächtigte die Ausfertigung erst dann erlangt, wenn durch eines oder mehrere ärztliche Atteste nachgewiesen ist, dass der Betreuungsfall eingetreten ist.


Form der Vorsorgevollmacht


Das Gesetz verlangt für die Vollmacht Schriftform: Sie muss –um in den Fragen der Personensorge wirksam zu sein - schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Besser und rechtssicherer ist allerdings die notarielle beurkundete Vollmacht. Der Notar bestätigt bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, so dass später – im Ernstfall wenn die Vollmacht vorgelegt wird - niemand daran Zweifel anmelden kann. Sind Immobilien vorhanden, so muss die notarielle Form gewahrt sein. Im Übrigen ist diese auch im Hinblick auf spätere Kreditgeschäfte durch den Bevollmächtigten sinnvoll.

Elektronische Registrierung


Man kann sich fragen: Was passiert, wenn ich auf der Autobahn einen Unfall habe ? Wie erfährt der bahandelnde Arzt von meinem Vorsorgebevollmächtigten, der für mich Entscheidungen treffen kann ? Ab März 2005 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Am 01.03.2003 ist die Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung –VRegV) in Kraft getreten. Mit dem neuen Vorsorgeregister können Gerichte aber auch Dritte Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher finden. Das verhindert überflüssige Betreuungen. Die Vorsorgevollmacht kann über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer angemeldet werden.

Was passiert im Ernstfall?


Tritt ein Krankheitsfall oder Unfall ein, so kann der Bevollmächtigte – der Ehepartner, das Kind – bei einer richtig formulierten Vollmacht sofort handeln. Er braucht kein Gericht, keine weiteren Nachweise. Er muss nur die Vollmacht im Original oder bei notarieller Vollmacht in sog. Ausfertigung vorlegen.

Nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen braucht auch der Bevollmächtigte für die Ausübung der Vollmacht in Angelegenheiten der Personensorge eine vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, nämlich dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§§ 1904 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB n. F.), zu einer Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist im Sinne von § 1906 BGB, zur Einwilligung in eine Freiheitsentziehung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise, wenn der Vollmachtgeber sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB.

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