Testamentsgestaltung bei überschuldeten Erben und bedürftigen Erben - Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
Ähnlich wie beim Behindertentestament stellen sich bei einem überschuldeten oder insolventen Erben besondere Gestaltungsprobleme. In der Literatur hat sich seit einiger Zeit der Begriff des „
Bedürftigentestamentes“ herausgebildet
Mit der so genannten "Hartz IV-Reform" wurden zum 01.01.2005 die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Men-schen zu einer einheitlichen Sozialleistung zusammen geführt. Die daraus entstandene Sozialleistung bezeichnet man als "Grundsicherung für Arbeitssuchende". Grundsicherung für Arbeitssuchende unterteilt sich in das Arbeitslosengeld II sowie das Sozialgeld. Neben diesen Geldleistungen zum Lebensunterhalt stehen den Berechtigten auch sehr individuelle und zielgenaue Leistungen der Eingliederung in Arbeit zu. Die gesetzlichen Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitssu-chende finden sich im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Die behördlichen Zuständigkeiten sind regional unterschiedlich. Zuständig sein können Arbeitsagenturen, Kommunen (Kreis- oder Stadt-verwaltungen) oder auch Arbeitsgemeinschafte
Die dramatische Zunahme der Privatinsolvenzen führt dazu, dass sich auch in der Erbrechtsgestaltung vermehrt das Problem des überschuldeten Erben stellt. Der unten per link beigefügte Beitrag untersucht die verschiedenen Testamentsgestaltungen, die das Vermögen des Erblassers vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben sichern sollen, und die Auswirkungen bei Einzelvollstreckung, Insolvenz- und Restschuldverfahren.
Die Zahl der Privatinsolvenzen ist im ersten Halbjahr 2003 um 50,6 % dramatisch angestiegen. In diesem Zeitraum gingen 32.000 private Insolvenzanträge bei den Gerichten ein. Für das gesamte Jahr 2003 wird mit mehr als 60.000 Insolvenzen im privaten und kleingewerblichen Bereich, also außerhalb der Unternehmensinsolvenz, gerechnet. Zum Vergleich im Jahr 2000 betrug die Zahl etwa 7.000 und im Jahr 1998 nur 5.000. Die Erfahrungen der Inkassounternehmer zeigen, dass auch immer mehr jüngere und jüngste Menschen davon betroffen sind: von 1999 bis 2002 stieg die Zahl der 20 bis 24-jährigen, die wegen einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Privatinsolvenz bei der Schufa gemeldet waren, um fast ein Drittel auf rund 174.000. Grund ist in die-sen Bereichen nicht selten der sorglose Umgang mit dem Handy, der zur Schuldenfalle wird. Die Schufa berichtet, dass im Herbst 2003 die Gesamtzahl aller erwachsenen Personen, die entsprechend negativ bei der Schufa registriert sind, 2,2 Mio. beträgt. Diese Zahlen zeigen, dass das Thema Insolvenz mehr und mehr auch private Haushalte betrifft. Dem steht gegenüber, dass nach Schätzungen in den nächsten Jahren fast zwei Billionen Euro Vermögen von einer Generation auf die nächs-te übergeht.
In der notariellen Praxis hat daher gerade in der letzten Zeit die Problematik der
Testamentsgestaltung bei einem überschuldeten Erben an Bedeutung gewonnen. Von der Interessenlage her ist es verständlich, dass ein potentieller Erblasser zwar grundsätzlich seine Kinder gleich behandeln möchte, dennoch aber verhindern will, dass sein Vermögen sofort von Gläubigern eines Abkömmlings im Todesfall verwertet wird. Da Erbschaften in vielen Fällen im wesentlichen aus Immobilien bestehen, kann ein derartiger Eingriff von dritter Seite auch alle anderen nicht überschuldeten Erben betreffen, etwa wenn eine erbengemeinschaftli-che Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung verwertet werden muss.
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Notare Prof. Dr. Peter Limmer & Dr. Wolfgang Friederich
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