Das Geschiedenentestament


Für manchen geschiedenen Ehepartner ein Alptraum: In seinem Todesfalle erbt sein geschiedener Ehepartner.

Das kann passieren. Stirbt z.B. die Mutter bei einem Autounfall und das einzige Kind der geschiedenen Ehepartner, das ebenfalls im Unglückswagen saß, am nächsten Tag im Krankenhaus, so erbt für einen Tag das Kind und dann dessen Vater, der geschiedene Ehemann.

Wer dies verhindern will, braucht ein sog. Geschiedenentestament !


Dadurch soll verhindert werden, dass der geschiedene Ehepartner - in welcher Form auch immer - am Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt wird. Sind gemeinsame Abkömmlinge vorhanden, besteht die Problematik, dass beim Vorversterben der gemeinschaftlichen Kinder der geschiedene Ehepartner wiederum als gesetzlicher Erbe der Kinder am Nachlass partizipiert bzw. Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, die sich wertmäßig auch aus dem Nachlass des verstorbenen Ehepartners zusammensetzen. Gestaltungen, die dies verhindern sollen, werden unter dem Begriff des Geschiedenentestaments diskutiert, bei dem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte des geschiedenen Ehegatten beim Tod des zum Erben eingesetzten Kindes an den geschiedenen Ehegatten fallen.

Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge wird ein Sondervermögen geschaffen, das vom eigenen Vermögen des (Vor-)Erben getrennt ist und - da es der Testierbefugnis des Vorerben regelmäßig entzogen ist - nicht an dessen Erben fallen kann und als Sondervermögen auch nicht zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erben herangezogen werden kann.

Lassen Sie sich beraten !


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