Der Familienpool - eine interessante Gestaltung zur Nachfolgeplanung



In der erbrechtlichen Beratungspraxis spielen Vermögensübertragungen unter Lebenden, als sog. vorweggenommen Erbfolge eine große Rolle. Insbesondere bei größeren Vermögen sind sie aus erbschaftssteuerlicher Sicht wichtige Elemente zur Reduzierung der Steuerlast. Besonders bei größerem Vermögen spielt die Erbschaftssteuer auch bei der Testaments- und Nachfolgeplanung eine erhebliche Rolle. Bei jedem Erbfall und bei jeder Schenkung ist Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen. Die Steuer hängt ab von dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Darüber hinaus bestehen bestimmte Freibeträge:

Entferntere Verwandte haben geringere Freibeträge und höhere Steuersätze, so dass hier auch bei kleinerem Vermögen eine steuerliche Erbschaftsplanung erforderlich ist. Rechtzeitige Planung kann sehr viel Geld sparen.

Einige typische steuersparende Vorschläge für die Praxis sind:
Immobilien statt Geld übertragen:
Grundeigentum ist gegenüber anderen Vermögenswerten unter bestimmten Voraussetzungen immer noch begünstigt.
  • Alle zehn Jahre schenken: Schenkungen, die nach Ablauf vor zehn Jahren erfolgen, sind für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht zusammen zu zählen. Alle zehn Jahre können die Beschenkte also ihre persönlichen Freibeträge ausnutzen. So können auch größere Vermögen steuerneutral übertragen werden. Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt belässt den wirtschaftlichen Nutzen des Schenkungsgegenstandes beim Schenker.
  • Sachgerechte Vermögensplanung: Ehegatten sollten aus erbschaftssteuerlichen Gründen auf eine gerechte Verteilung des Vermögens achten.
  • Ungünstige Testamentsgestaltungen vermeiden: Bei größeren Vermögen ist das Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben steuerlich ungünstig.
  • Wahl des richtigen Güterstandes: Viele Paare schließen aus Angst vor einer möglichen Scheidung einen Ehevertrag und vereinbaren darin Gütertrennung. Dadurch bleiben Vermögen von Mann und Frau streng getrennt, so daß bei einer Scheidung kein Ausgleich stattfindet. Doch die Gütertrennung hat im Erbfall extreme steuerliche Nachteile. Dem Ehepartner geht ein großer steuerlicher Vorteil, den die Zugewinngemeinschaft bietet, verloren. Eine Alternative stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hier ist frühzeitige Planung erforderlich.In der Praxis hat sich bei der Übertragung unter Lebenden vor allem der sog. Familienpool gewisser Belebtheit erfreut, da er eine Reihe von Vorteilen kombiniert, die andere Gestaltungen nicht haben.


Der Familienpool ist eine vermögensverwaltende Personen- oder Kapitalgesellschaft in die das zu übetragende Vermögen vom eingebracht wird, d.h. die Gesellschaft ist künftig Eigentümerin dieses Vermögens. Als Gesellschafter an dieser Gesellschaft werden neben dem Übergeber die langfristig gewünschten Nachfolger beteiligt. Die Übertragung des gesamten Familienvermögens wird somit nur noch durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Dieser sogenannte Familienpool kann in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG unter bestimmten Umständen auch als GmbH oder AG konzipiert werden. Welche Gesellschaftsform gewählt wird, hängt von den zu beteiligenden Personen, dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerbelastung ab.

Der Familienpool hat folgende Vorteile:

Die in vielen Fällen bei kleinen und mittleren Vermögen sinnvolle Schenkung unter Nießbrauchsvorbhalt zugunsten der Eltern und die anschließende Übertragung an die Kinder führt zu einer Zersplitterung des Familienvermögens. Im Gegensatz zu einer Nießbrauchs-bestellung an einem einzelnen Vermögensgegenstand besteht bei Gründung einer Familiengesellschaft Gesamthandsvermögen. Dieses Gesamthandsvermögen kann zivilrechtlich und erbrechtlich mit dem Instrument der Sondererbfolge in Anteile an einer Personengesellschaft vor einer Zersplitterung bewahrt werden. Das Gesamthandsvermögen bietet Regelungsmöglichkeiten, die bei der Bruchteilsgemeinschaft nicht erzielt werden können. Der Gesellschaftsvertrag erlaubt vielfältige Regelungen, die der Erhaltung des Vermögens in der Familie dienen.

Der Schenker/Übergeber kann ferner als Geschäftsführer weiterhin allein die Geschäfte regeln und auch Umschichtungen im Vermögen vornehmen. Der Familienpool ist eine rechtliche Konstruktion, die eine wirtschaftliche Übertragung des Vermögens auf die Kinder unter Beibehaltung vollständiger Verfügungsmacht der Eltern zu Lebzeiten ermöglicht.

Vertragsinhalte des Gesellschaftsvertrages der Familiengesellschaft können ferner Regelungen sein die der Stabilisierung der Gesellschaft durch Einschränkung von Kündigungsrechten und Ausschlussrechten bei gesellschaftsschädigendem Verhalten dienen, sowie die Beschränkung des Gesellschaftskreises auf Familienmitglieder durch Nichtzulassung von Anteilsveräußerungen, eingeschränkte Vererbungsregelungen, durch die verhindert werden kann, dass das Vermögen auf Nichtfamilienangehörige übergeht.

Außer wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben können, ergeben sich aus dieser Form der schrittweisen Unternehmensübergabe auch ertragssteuerliche Vorzüge. Durch die Progression im Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige innerhalb dieser Familiengesellschaft zu verteilen und so insgesamt geringere Steuern zu zahlen.

Der Familienpool bietet zudem die Möglichkeit Erbschaftssteuerfreibeträge durch entsprechende Beteiligungsverhältnisse zielgenau auszunutzen und im 10-Jahresrythmus die Aufstockung wiederholen.

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Notare Prof. Dr. Peter Limmer & Dr. Wolfgang Friederich
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