Die Stiftung - eine Möglichkeit Gutes zu tun


Die Zahl neu errichteter Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland ist kontinuierlich angestiegen. Insbesondere in den letzten Jahren wurde die Stiftung als Instrument erbrechtlicher Nachfolgeplanung sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich neu entdeckt. Das Rechtsinstitut der Stiftung ist im besonderen Maße sowohl im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolgeplanung unter Lebenden als auch bei der Übertragung des Vermögens von Todes wegen geeignet, eine Zersplitterung des Nachlasses zu vermeiden und den Zusammenhalt des Vermögens „in einer Hand“ zu garantieren. Darüber hinaus lässt sich der Stifterwille durch die spezifische Zweckbezogenheit der Stiftung im Vergleich zu erbrechtlichen Lösungen besser und dauerhafter verwirklichen. Die Stiftung ermöglicht damit eine andere Kategorie der Perpetuierung des Vermögens des Erblassers als die sonstigen erbrechtlichen Gestaltungsinstrumente und ist daher vor allen Dingen für größere Vermögen, bei denen eine erhebliche Aufbauleistung vorliegt und der Wunsch des Erblassers im Vordergrund steht, dieses Vermögen in seiner Verbundenheit zusammenzuhalten, von besonderem Interesse, wobei auch Vermögen ab 50.000,00 Gegenstand einer Stiftung sein können. Anders als bei erbrechtlichen Anordnungen oder gesellschaftsrechtlichen Lösungen führt die Stiftung zu einer Verewigung des Stifterwillens, da eine Änderung des Zwecks bei der Stiftung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.

Definiert wird eine Stiftung als eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll.

Eine Stiftung bedarf der Genehmigung durch die örtlich zuständige Stiftunbgsbehörde.


Eine Stiftung darf nur dann anerkannt werden, wenn die Verwirklichung des Stiftungszweckes nachhaltig gesichert erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie nach Art und Höhe des zugesicherten Vermögens. Ein Mindestbetrag ist zwar gesetzlich nicht beziffert. Das Wirken der Stiftung muss jedoch eine Bedeutung haben oder zumindest doch erwarten lassen, die den Aufwand einer gesonderten Vermögensverwaltung gerechtfertigt erscheinen lässt. D

Die Stiftung benötigt eine Satzung mit Bestimmungen zu

  • Namen
  • Sitz
  • Zweck
  • Vermögen
  • Organen der Stiftung

Daneben wäre es für die spätere Arbeit der Stiftung wünschenswert, insbesondere zu nachfolgenden Angelegenheiten Regelungen zu treffen:

  • Zusammensetzung des Vorstandes
  • Geschäftsbereich und Vertretungsmacht der Stiftungsorgane
  • Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane
  • Beurkundung von Beschlüssen der Stiftungsorgane
  • etwaige Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind.


Die Gründung eine Stiftung ist keine einfache Sache unbd bedarf genauer Planung.

Deshalb lassen Sie sich beraten !

Notare Prof. Dr. Peter Limmer & Dr. Wolfgang Friederich
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